Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8181
OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18 (https://dejure.org/2019,8181)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.02.2019 - 5 U 57/18 (https://dejure.org/2019,8181)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 5 U 57/18 (https://dejure.org/2019,8181)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,8181) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53

    Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
    Vorher hat der Vermächtnisnehmer keinen Anspruch, auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern lediglich die Hoffnung, den Anspruch auf den ihm vermachten Gegenstand zu erwerben (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1954 - V ZB 28/53, BGHZ 12, 115).

    Denn durch eine Verfügung von Todes wegen wird, selbst wenn sie vertragsmäßig getroffen wird, niemals ein Anspruch gegen den Erblasser begründet; Rechte der Bedachten entstehen erst mit dem Eintritt des Erbfalles (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1954 - V ZB 28/53, BGHZ 12, 115; Staudinger/Gerhard Otte (2013) BGB § 2176, Rn. 4).

  • BGH, 24.01.1958 - IV ZR 234/57

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
    Nach dieser in erster Linie für den Erbvertrag geltenden Vorschrift, die jedoch auf das gemeinschaftliche Testament entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1958 - IV ZR 234/57, BGHZ 26, 274; Braun, in: Burandt/Rojahn, a.a.O., § 2269 Rn. 47; Staudinger/Rainer Kanzleiter (2014) BGB § 2269, Rn. 68; § 2288, Rn. 5), kann der Erbe für den Fall, dass der Erblasser den von Eheleuten vermachten Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, dazu verpflichtet sein, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen.

    Dieser Anspruch entsteht, unbeschadet seiner weiteren Voraussetzungen, jedoch nicht vor dem Anfall des Vermächtnisses, mithin regelmäßig nicht schon mit dem Tode des Erstversterbenden, so dass der Vermächtnisnehmer auch hier erst nach dem Tode des Längstlebenden Ansprüche gegen den Erben geltend machen kann (Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2269 Rn. 71; Braun, in: Burandt/Rojahn, a.a.O., § 2269 Rn. 47; vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1958 - IV ZR 234/57, BGHZ 26, 274).

  • BGH, 29.06.1960 - IV ZR 233/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
    Dies ist durch Auslegung der Verfügung zu klären; dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Personen, die die Erklärung abgegeben haben, diese verstanden haben und wie sie von den Empfängern dieser Erklärung verstanden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1960 - IV ZR 233/59, FamRZ 1960, 432).

    Dieser Beweis ist schon dann nicht geführt, wenn es zweifelhaft bleibt, ob es sich um ein Vermächtnis der Erblasserin oder um ein solches des Längstlebenden, hier: ihres Ehemannes, handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1960 - IV ZR 233/59, FamRZ 1960, 432).

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
    Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, kommt nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge und greift nicht ein, wenn durch die - vorrangige - Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 7. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).

  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
    Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu "hinterfragen": Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung "wirklich" beilegen wollte (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455).

    Hierzu zählen etwa die Vermögens- und Familienverhältnisse des Erblassers, seine Beziehungen zu den Bedachten und seine Zielvorstellungen; auch können weitere Schriftstücke des Erblassers oder die Auffassung der Beteiligten nach dem Erbfall von dem Inhalt des Testaments Anhaltspunkte für den Willen des Erblassers geben (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455).

  • OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91

    Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses als

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
    Es ist anerkanntes Recht, dass die bloße Bezeichnung des testamentarisch Bedachten als "Erben" nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage ist, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) vorliegt, sondern gerade bei Laientexten höchstens ein Indiz für die beabsichtigten Rechtsfolgen darstellt; vielmehr beurteilt sich auch in diesem Fall nach dem auszulegenden Inhalt der letztwilligen Verfügung, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; BayObLG, FGPrax 2005, 126; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929; Staudinger/Gerhard Otte (2013) BGB § 2087, Rn. 8).

    Nicht die vom Erblasser gewählten Worte, sondern der sachliche Inhalt der letztwilligen Verfügung ist entscheidend, zumal im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen den Worten "erben" und "vermachen" häufig nicht im Sinne der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches unterschieden wird (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929; Weidlich, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 2087 Rn. 2).

  • BGH, 22.09.1982 - IVa ZR 26/81

    Möglichkeit des Vorliegens eines Berliner Testaments bei gegenseitiger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
    Bei der Auslegung ist auch die Lebenserfahrung, insbesondere der allgemeine Erfahrungssatz zu berücksichtigen, auf dem die für gemeinschaftliche Testamente geltende Bestimmung des § 2269 Abs. 2 BGB beruht; hiernach ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Längstlebenden anfallen soll, und zwar im Zweifel als dessen Vermächtnis (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81, NJW 1983, 277; Musielak, in: MünchKommBGB, a.a.O., § 2269 Rn. 68).
  • BGH, 16.12.2009 - IV ZR 108/08

    Pflicht des Berufungsgerichts zur Überprüfung der erstinstanzlichen Auslegung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
    Auch insoweit gilt zunächst der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung: Ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, hängt in erster Linie davon ab, ob der oder die Erklärenden mit dem Rechtsgeschäft schon zu Lebzeiten Rechte und Pflichten begründen wollten, auch wenn sie - z.B. bei bedingten Rechten - erst beim Tode voll wirksam werden sollten, oder ob eine solche Wirkung erst später eintreten sollte (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1983 - IVa ZR 35/82, NJW 1984, 46; Beschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 108/08, FamRZ 2010, 459).
  • BGH, 07.11.1984 - IVa ZR 77/83

    Umfassende Neuordnung der erbrechtlichen Verhältnisse mit einem späteren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
    Das ist der Fall, wenn der Erblasser mit dem späteren Testament seine Erbfolge insgesamt, nämlich abschließend und umfassend (ausschließlich) regeln wollte (BGH, Urteil vom 7. November 1984 - IVa ZR 77/83, NJW 1985, 969; Senat, Beschluss vom 18. Juli 1991 - 5 W 16/91, FamRZ 1992, 109).
  • BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82

    Abgrenzung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden von einer Verfügung von Todes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
    Auch insoweit gilt zunächst der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung: Ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, hängt in erster Linie davon ab, ob der oder die Erklärenden mit dem Rechtsgeschäft schon zu Lebzeiten Rechte und Pflichten begründen wollten, auch wenn sie - z.B. bei bedingten Rechten - erst beim Tode voll wirksam werden sollten, oder ob eine solche Wirkung erst später eintreten sollte (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1983 - IVa ZR 35/82, NJW 1984, 46; Beschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 108/08, FamRZ 2010, 459).
  • OLG Saarbrücken, 18.07.1991 - 5 W 16/91

    Wirksamkeit einer vertragsmäßigen Zuwendung an den Ehegatten des Erblassers im

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13

    Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag: Unwirksamkeit einer

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04

    Alleinerbschaft durch Zuwendung einer Eigentumswohnung neben nicht verteiltem

  • BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04

    Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden

  • BayObLG, 30.09.2002 - 1Z BR 33/02

    Auslegung eines Testaments - Verteilung überschüssiger Geldbeträge - Veränderung

  • RG, 04.10.1920 - IV 222/20

    Zulässigkeit einer Klageänderung; Ansprüche auf Rechenschaftsablegung und

  • OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22

    Zur Annahme einer Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers trotz

    Mithin ist zu fragen, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments in den zugewendeten Gegenständen im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt hat, ihn also durch die Zuwendung hat erschöpfen wollen (Senat, Urteil vom 13. Februar 2019 - 5 U 57/18, ErbR 2019, 510; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2087, Rn. 26; Czubayko, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl., § 2087 Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 09.08.2022 - 3 W 67/22

    Feststellung der Tatsachen zur Erteilung eines beantragten Erbscheins; Auslegung

    Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, kommt nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge und greift nicht ein, wenn durch die - vorrangige - Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Mithin ist zu fragen, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments in den zugewendeten Gegenständen im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt hat, ihn also durch die Zuwendung hat erschöpfen wollen (OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins durch das

    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl.,.

    Mithin ist zu fragen, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments in den zugewendeten Gegenständen im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt hat, ihn also durch die Zuwendung hat erschöpfen wollen (OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

    Für die Annahme einer Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände sprechen, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte, oder auch wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Senat, Urteil vom 13. Februar 2019 - 5 U 57/18, ErbR 2019, 510).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22

    Auslegung gemeinschaftliches Testament - Begriff der Erbeinsetzung

    Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, kommt nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge und greift nicht ein, wenn durch die - vorrangige - Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Mithin ist zu fragen, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments in den zugewendeten Gegenständen im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt hat, ihn also durch die Zuwendung hat erschöpfen wollen (OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2021 - 5 W 62/21

    Zu den Anforderungen an ein sog. "Brieftestament" (hier verneint).

    Auch das lässt Rückschlüsse auf den Willen der Erblasserin bei der Abfassung des Schreibens vom 27. Dezember 2018 zu und ist deshalb - als Anzeichen für einen bestimmten Willen im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des (vermeintlichen) Testaments - zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/58, FamRZ 1960, 28; Senat, Urteil vom 13. Februar 2019 - 5 U 57/18, ErbR 2019, 510; BayObLG, NJW 1996, 133; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2084 Rn. 2); es spricht hier aber nach Ansicht des Senats gegen die Annahme, das frühere Schreiben sei bereits mit Testierwillen verfasst worden.
  • OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23

    Testamentsauslegung - Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände als Erbeinsetzung

    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Mithin ist zu fragen, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments in den zugewendeten Gegenständen im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt hat, ihn also durch die Zuwendung hat erschöpfen wollen (OLG Saarbrücken (5. Zivilsenat), Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18 m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht